
Beim Online-Shopping begegnet uns immer wieder das gleiche Bild: Im Bestellprozess wird nach dem Geburtsdatum gefragt – und das nicht selten als Pflichtfeld. Doch ist das überhaupt erlaubt? Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bringt Klarheit und stellt die Weichen für mehr Datenschutz im E-Commerce.
Hintergrund: Datenschutzaufsicht gegen Online-Apotheke
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Online-Apotheke, die im Bestellprozess das Geburtsdatum aller Kund:innen abfragte – unabhängig davon, ob es sich um Medikamente oder Drogerieartikel
handelte. Die Datenschutzaufsicht Niedersachsen untersagte diese Praxis. Die Apotheke klagte, doch das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Sicht der Datenschützer: Das Geburtsdatum darf nicht
ohne triftigen Grund als Pflichtangabe verlangt werden.
Grundsatz der Datenminimierung
Im Zentrum der Entscheidung steht der Grundsatz der Datenminimierung aus der DSGVO. Demnach dürfen Unternehmen nur die Daten erheben, die für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich sind. Das
Geburtsdatum ist ein besonders sensibles und dauerhaftes Datum – es begleitet uns ein Leben lang und kann nicht wie eine Adresse einfach geändert werden.
Wann ist die Abfrage des Geburtsdatums zulässig?
Die Gerichte machten deutlich: Für die meisten Bestellungen in Webshops ist das Geburtsdatum nicht erforderlich. Selbst wenn geprüft werden soll, ob eine Person volljährig ist, reicht eine
einfache Altersabfrage („Sind Sie über 18?“) aus. Das genaue Geburtsdatum ist dafür nicht notwendig.
Auch das Argument, das Geburtsdatum zur eindeutigen Identifizierung bei Auskunftsersuchen zu benötigen, ließ das Gericht nicht gelten. Im Gegenteil: Unternehmen sollen keine zusätzlichen Daten
nur für die Erfüllung von Betroffenenrechten speichern.
Ein berechtigtes Interesse, wie etwa das Eintreiben offener Forderungen, kann die Abfrage nur rechtfertigen, wenn tatsächlich ein Ausfallrisiko besteht – etwa bei Kauf auf Rechnung. Bei Vorkasse
oder Sofortzahlung entfällt dieses Argument.
Sonderfall Online-Apotheke
Auch für Online-Apotheken gilt: Das Geburtsdatum darf nur dann verpflichtend abgefragt werden, wenn es für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten – etwa bei rezeptpflichtigen Medikamenten –
wirklich notwendig ist. Für andere Produkte, wie Kosmetik oder Nahrungsergänzungsmittel, ist das nicht der Fall.
Was bedeutet das für Webshop-Betreiber?
Webshops sollten jetzt dringend prüfen, ob sie das Geburtsdatum im Bestellprozess als Pflichtfeld abfragen – und warum. Ist die Angabe nicht zwingend erforderlich, darf sie nur auf freiwilliger
Basis erfolgen. Das Eingabefeld muss dann klar als „freiwillig“ gekennzeichnet sein, und die Kund:innen müssen umfassend über die Verwendung informiert werden. Wer kein Geburtsdatum angibt, muss
trotzdem bestellen können.
Fazit
Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher:innen und setzt ein klares Zeichen für mehr Datenschutz im Online-Handel. Betreiber von Webshops sind gut beraten, ihre Prozesse zu überprüfen und
unnötige Datenerhebungen zu vermeiden. Denn weniger ist oft mehr – vor allem, wenn es um persönliche Daten geht.
Angaben zum Beitrag:
Verfasser: Kevin Martin mit KI/AI Unterstützung
Quellenangaben/Originale Meldung:
- Bildquelle: KI/AI
- Geburtsdatum als Pflichtfeld in Webshops oft rechtswidrig – Hintergrund-Artikel auf lfd.niedersachsen.de
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.11.2021, Az.: 10 A 502/19, abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2d1a89ee-9905-449a-ac3f-e55253a3318a
- Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2024, Az.: 14 LA 1/24, abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/22d96b5b-998b-412a-a7e7-18fd741383cb
- Pressemitteilung als PDF zum Download